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Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 25. September 2014
Gelegentlich kommt bei einer GmbH, die bereits liquidiert und aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, nachträglich noch Vermögen hervor. In solchen Fällen kann eine Nachtragsliquidator bestellt werden.
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators liegt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor.
Nachtragsliquidation – Kernaussagen der OGH-Entscheidung
- Handelt es sich beim nachträglich vorgekommenen Vermögen um eine Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass die Forderung werthaltig ist.
- Möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände können der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bescheinigungslast für Nachtragsliquidation
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens.
Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt.
Vermögen
Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar,
- was zur Gläubigerbefriedigung oder
- gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva.
Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen die früheren Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen Dritte angesehen werden. Dazu gehören auch Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz.
Forderungen
Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
Die Nachtragsliquidation soll nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht.
Anders als in einem streitigen Zivilprozess, in dem die Beweislast für anspruchsvernichtende Einwendungen in der Regel dem Beklagten obliegt, können daher möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen. Der Verweis des Antragstellers auf allgemeine Beweislastregeln geht daher ins Leere.
Quelle: OGH 15.05.2014, 6 Ob 61/14k, GES 2014, 345
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich Gesellschaftsrecht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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