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Sitz einer GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 10. Mai 2010
Oberster Gerichtshof zum zulässigen Sitz einer GmbH
Als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann nur ein Ort bestimmt werden, an dem
- die Gesellschaft einen Betrieb hat,
- an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder
- an dem die Verwaltung geführt wird.
Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt, zumal an die Sitzbestimmung zahlreiche Rechtsfolgen, etwa
- Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts,
- allgemeiner Gerichtsstand,
- Tagungsort der Generalversammlung)
geknüpft sind.
Daher soll ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen.
Sitzverlegung erfordert Gesellschaftsvertragsänderung
Die Rechtsansicht, dass der Sitz der Gesellschaft
- in der Satzung zu bestimmen und
- in das Firmenbuch einzutragen ist,
sodass eine Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde eine Satzungsänderung erfordert, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut.
Der postalische Zustellbezirk ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.
Quelle: OGH 18.02.2010, 6Ob10/10d
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.
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