Sie sind hier: » Home » Gesellschafterstreit, GmbH » Blog article: Strafanzeige zwischen GmbH-Gesellschaftern – Treuepflicht im Liquidationsstadium


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Strafanzeige zwischen GmbH-Gesellschaftern – Treuepflicht im Liquidationsstadium

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Dezember 2008

    Um die Treuepflicht zwischen GmbH-Gesellschaftern, insbesondere im Liquidationsstadium und im Zusammenhang mit einer Strafanzeige eines Gesellschafters gegen einen anderen geht es in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

    Nachstehend finden Sie wesentliche Passagen aus der Entscheidung.

    Treuepflicht im Allgemeinen

    Der Gesellschaftsvertrag führt zu einer engen persönlichen Verbundenheit der Beteiligten. Die durch die Gesellschaft begründete Rechtsgemeinschaft beruht auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter. Sie wird von einer Treuepflicht beherrscht, die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruht .

    Treuepflicht zwischen Gesellschaftern untereinander

    Der allgemeine Treuegedanke beherrscht nicht nur die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft, sondern auch jene der Gesellschafter untereinander; er fordert, dass jeder Gesellschafter auf die Interessen der anderen möglichst Rücksicht nimmt.

    Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt daher der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber.

    Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden.

    Der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern besteht darin, dass auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitbeteiligter Rücksicht genommen werden muss.

    Abgeschwächte Treuepflicht im Liquidationsstadium

    Die Verletzung von Treuepflichten durch Gesellschafter im Liquidationsstadium einer Gesellschaft hat indessen nicht mehr das gleiche Gewicht wie während der Geschäftstätigkeit einer werbenden Gesellschaft.

    Infolge abgeschwächter Treuepflichten im Liquidationsstadium einer Gesellschaft ist aus der allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern jedenfalls nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter eine besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihrer Anteile am Liquidationserlös walten lassen.

    Treuepflicht: Strafanzeige gegen Mitgesellschafter im Liquidationsstadium

    Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet.

    Sorgfaltspflicht bei Strafanzeigen allgemein

    Jemand, der eine Strafanzeige erstattet, hat keine besondere Sorgfaltspflicht, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und deren Für und Wider selbst abzuwägen. Eine solche Pflicht widerspräche dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen.

    Als Rechtfertigung einer Strafanzeige genügt das Vorliegen von – nicht bereits offenkundig widerlegten – Verdachtsgründen. Schon dann ist nicht anzunehmen, eine Strafanzeige sei wider besseres Wissen erstattet worden.

    Quelle: OGH 01.10.2008, 6Ob190/08x

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterstreit, GmbH | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: