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Treuepflicht in der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 22. Oktober 2008
OGH zu Treuepflicht und Treuhandschaft
Treuepflicht: Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen treuwidriger Stimmabgabe
Oberster Gerichtshof zur Treuepflicht:
Bei einer Beschlussfassung von GmbH-Gesellschaftern treuwidrig (gegen Treuepflicht) abgegebene Stimmen sind zwar nicht nichtig, aber der Beschlusses ist gerichtlich anfechtbar (§ 41 GmbHG).
Demnach kann ein Beschluss wegen
- Verstoßes gegen § 1295 Abs 2 ABGB (sittenwidrige Schädigung, Rechtsmissbrauch) sowie
- wegen treuwidriger Stimmabgabe angefochten werden (Verstoß gegen Treuepflicht).
Inhalt der Treuepflicht
Der Inhalt der Treuepflicht lässt sich nicht allgemein umschreiben.
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Treuepflicht: Es entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine personalistische Ausrichtung einer GmbH auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert.
Treupflicht und Treuhandschaft
Die Judikatur zur Treuepflicht, wonach die treuwidrige Stimmabgabe gerichtlich anfechtbar ist, bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern, nicht auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber einem Treuhänder.
Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung nach § 41 GmbHG.
Treuhandschaft: Trennungsprinzip
Dies ergibt sich aus dem Trennungsprinzip. Nach diesem Prinzip sind die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber strikt voneinander zu trennen.
Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde.
Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten.
Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen; innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen.
Treuhandschaft bei GmbH und Firmenbuch
Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen; ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.
Quelle: OGH 10.4.2008, 6 Ob 37/08x
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse, GmbH | 1 Kommentar »
12. Dezember 2008 um 09:18
[…] Thöni wendet sich damit gegen eine kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) vertretene gegenteilige Auffassung (6 Ob 37/08x), wonach treuwidrig abgegebene Stimmen „nicht nichtig“ – und daher mitzuzählen seien […]