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Treuwidrige Stimmabgabe in GmbH-Generalversammlung
von Dr. Lukas Fantur | 12. Dezember 2008
Treuwidrige Stimmabgabe: Kein gesichterer Meinungsstand über Behandlung durch einen Versammlungsleiter
Gibt es in der Generalversammlung einer GmbH einen Versammlungsleiter, darf dieser bei der Beschlussfeststellung ungültige Stimmen nicht als gültige behandeln. Daher sind auch stimmverbotswidrige Stimmen bei der Beschlussfeststellung nicht mitzuzählen.
Zu diesem Ergebnis kommt der Innsbrucker Universitätsprofessor Wilfried Thöni in einem aktuellen Fachaufsatz.
Thöni wendet sich damit gegen eine kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) vertretene gegenteilige Auffassung (6 Ob 37/08x), wonach treuwidrig abgegebene Stimmen „nicht nichtig“ – und daher mitzuzählen – seien, den Gesellschafterbeschluss dann aber gegebenfalls gerichtlich anfechtbar machen (Anfechtungsklage nach § 41 GmbH-Gesetz).
Treuwidrige Stimmabgabe: Kritik an OGH-Entscheidung
Thöni wendet sich gegen die Aussage des OGH, wonach dieser seine Auffassung als der gesicherten Lehre entsprechend bezeichnet hat: Die Auffassung des OGH sei zwar die in Österreich herrschende Lehre, könne aber keinesfalls als gesichert gelten. Dies scheine der OGH übersehen zu haben.
Mit einem beachtlichen Teil der österreichischen Lehre sowie der in Deutschland herrschenden Auffassung lasse sich vielmehr eine Reihe guter Gründe für die Annahme der Nichtigkeit treuwidriger Stimmen finden, so Thöni.
Quelle:
- Thöni, Sind treuwidrige Stimmabgaben von GmbH-Gesellschaftern bei der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter mitzuzählen? GesRZ (Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht) 2008, 346
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