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Unangemessener Mietvertrag einer GmbH mit ihrem Gesellschafter ist teilnichtig
von Dr. Lukas Fantur | 30. Januar 2011
Zu Mietverträgen zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter hat der Oberste Gerichtshof Folgendes entschieden:
- Ein Mietvertrag der GmbH (Mieterin) mit einem Gesellschafter (Vermieter) ist im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses teilnichtig.
- Das Verbot der Einlagenrückgewähr umfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung in Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erfolgt.
- Der spätere Wechsel von Gesellschaftern hat daher keinen Einfluss auf die Teilnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages.
- Ein vertragliches Aufrechnungsverbot steht der verminderten Mietzinszahlung nicht entgegen. Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vermindert von vornherein den Anspruch des Vermieters.
Verbot der Einlagenrückgewähr
Vertragliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist, verstoßen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG).
Auch ehemalige Gesellschafter erfasst
Der Zweck der Bestimmung gebietet es, den Kreis auch auf ehemalige Gesellschafter auszudehnen, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Nichtigkeit von Amts wegen aufzunehmen
Die aus einem Verstoß gegen § 82 GmbHG resultierende Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen für einen derartigen Verstoß vorliegen.
Rückwirkung der Nichtigkeit
Die Nichtigkeit wirkt rückwirkend. Daher ist für die Beurteilung der Nichtigkeit des Mietvertrags auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen.
Liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vor, ist der Mietvertrag im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses teilnichtig.
Damit fehlt es dem Gesellschafter (Vermieter) aber an einer Anspruchsgrundlage für die Einhebung der von ihm eingeforderten Mietzinse, soweit diese die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Späterer Wechsel von Gesellschaftern
Der spätere Wechsel von Gesellschaftern hat keinen Einfluss auf den zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossenen Mietvertrag. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Vertragliches Aufrechnungsverbot steht Wahrung der Kapitalerhaltungsgrundsätze nicht entgegen
Ein vertragliches Aufrechnungsverbot steht der Wahrnehmung der Kapitalerhaltungsgrundsätze des § 82 GmbHG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Im Übrigen würde die Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung allfälliger Rückforderungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen (§ 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG).
Quelle: OGH 01.09.2010, 6Ob132/10w (GES 2011, 18)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH | 2 Kommentare »
7. März 2011 um 07:27
Fachliteratur dazu: Rüffler, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2011, 49
1. Juni 2011 um 10:57
Weitere Fachliteratur zu dieser Entscheidung: U. Torggler, Voraussetzungen und Folgen einer „verdeckten Einlagenrückgewähr“, insb bei unangemessenen Mietzinsvereinbarungen zu Lasten der Gesellschaft, wbl 2011, 69; Milchrahm, Kapitalerhaltungsrechtliche Gedanken zum Bestandrecht, wobl 2011, 29