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Volleinzahlung der Stammeinlagen bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 16. Februar 2010
Anmeldung der Volleinzahlung der Stammeinlagen zum Firmenbuch
Gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) genügt für die Anmeldung weiterer auf die Stammeinlagen geleisteten Einzahlungen zum Firmenbuch die Unterfertigung einer Firmenbucheingabe durch die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.
Keine Nachprüfung der Volleinzahlung der Stammeinlagen
§ 11 FGB läßt eine “vereinfachte Anmeldung” genügen. Den Geschäftsführern ist es also möglich, die Volleinzahlung des Stammkapitals zur Eintragung zu bringen- ohne dass dies vom Firmenbuchgericht in der Regel überprüft wird oder werden kann.
Bedenkt man, wieviel Aufsehen der Gesetzgeber – durchaus berechtigt – anläßlich der Gründung der GmbH im Hinblick auf die Einzahlung der Stammeinlagen macht, nämlich
- Erfordernis der Vorlage einer Bankbestätigung
- Erklärung der Geschäftsführer, in der freien Verfügung der eingezahlten Beträge zu sein,
ist es m.E. völlig unbegreiflich, im Falle der Einzahlung der restlichen Stammeinlagen auf jegliche Formalitäten und Nachweise völlig zu verzichten.
Ob die Anmeldung der Einzahlung weiterer Stammeinlagen ordnungsgemäß erfolgt oder gegebenenfalls ein reiner Schwindel ist, ist für das Firmenbuchgericht nicht zu erkennen.
Unwirksame Volleinzahlung der Stammeinlagen
Rechtsunkenntnis oder schlechte Beratung der Beteiligten kann dazu führen, dass die Einzahlung weiterer Stammeinlagenz auf unwirksame Weise, z.B. im Weg einer Aufrechnung oder durch bloße Umbuchung von einem sogenannten “Verrechnungskonto” der Gesellschafter erfolgt.
Im Konkurs einer GmbH ist es Aufgabe jedes Masseverwalters, die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals nach Konkurseröffnung zu überprüfen und die Stammeinlage gegebenenfalls nochmals einzuklagen.
Die aushaftenden Stammeinlagen müssen “real” in die Gesellschaft einbezahlt werden. Die Einzahlung auf ein Bankkonto, das einen negativen Saldo aufweist, erfüllt dieses Kriterium nicht.
Keine Aufrechung mit Stammeinlagen-Forderungen
Auch die Aufrechnung von Gesellschafterforderungen gegen die Stammeinlageforderung der GmbH ist grundsätzlich unzulässig (§ 63 Absatz 5 GmbH-Gesetz).
Die Eröffnung eines neuen Kontos bei einer Bank, mit der die Gesellschaft nicht im Geschäftsverbindung steht und die Einzahlung der Einlagen auf dieses Konto, wäre eine einwandfreie Form der Einzahlung restlicher Stammeinlagen. Denn damit ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung tatsächlich die faktische Möglichkeit eingeräumt bekommt, frei über die Einlagenzahlungungen zu verfügen.
Unwirksame Leistung der Stammeinlage
Dass eine solch sorgfältige Vorgangsweise in der Praxis kaum gewählt wird, steht auf einem anderen Blatt. Was aber oft übersehen wird ist, dass Einzahlung der Stammeinlage wie z.B. durch
- Aufrechnung,
- Zahlung auf ein Konto mit negativen Saldo oder
- durch bloßes Umbuchen in den Geschäftsbüchern
zur Folge hat, dass die Stammeinlageforderung nicht wirksam bezahlt wird und daher weiter fortbesteht
Über den Autor
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien und Experte für GmbH-Recht.
Foto: odskoolman.de
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Themen: GmbH, GmbH-Anteile | 2 Kommentare »
31. März 2010 um 07:58
Guten Morgen,
welche Literatur empfehlen Sie für die Gründung einer GmbH in Österreich, als Vorbereitung für eine eventuelle Beratung durch Sie?
Mfg
G. W.
31. März 2010 um 14:18
Auf GmbHRecht.at gibt es eine Reihe von Artikeln zur Anregung über Regelungsbedarf bei der GmbH.
MfG