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Vorsitzführung in der GmbH-Generalversammlung
von Dr. Lukas Fantur | 29. August 2011
Zum Vorsitz in der Generalversammlung einer GmbH hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung folgendes ausgesprochen.
Wahl des Vorsitzenden
Die Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung erfolgt mangels anderweitiger Festlegung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit.
Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden kann nur dann erfolgen, wenn diese Wahl Auswirkungen auf andere Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte.
Zum Vorsitzenden sind mangels gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag die anwesenden Personen wählbar.
Bei der Wahl des Vorsitzenden sind alle Gesellschafter stimmberechtigt, auch solche, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Kompetenzen des Vorsitzenden der Generalversammlung einer GmbH
Mangels anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag hat der Vorsitzende die Kompetenz,
- den Ablauf der Generalversammlung festzulegen,
- die Abstimmungen durchzuführen sowie
- gegebenenfalls die Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse festzustellen.
Anders als bei der Aktiengesellschaft ist bei der GmbH eine ausdrückliche Beschlussfeststellung nicht erforderlich.
Quelle: OGH 16.06.2011, 6Ob99/11v
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse, GmbH | 2 Kommentare »
24. Oktober 2011 um 11:13
Fachliteratur zu dieser Entscheidung: Dumfarth, Ad-hoc-Vorsitzender der Generalversammlung – Wahl und Kompetenzen, Recht der Wirtschaft (RdW) 2011, 589; Schuhmacher, Entscheidungsanmerkung, Zeitschrift für Unternehmensnachfolge und Steuerplanung (ZUS) 2011, 88.
17. Dezember 2011 um 12:45
Entscheidungsanmerkung Enzinger, GesRZ 2011, 371