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    BGH: Für schweizer Gesellschaften gilt Sitztheorie

    von Dr. Lukas Fantur | 5. November 2008

    Beschränkungen für schweizer Aktiengesellschaften
    mit Sitz in Deutschland

    Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, nach welchen Regeln schweizerische Aktiengesellschaften zu behandeln sind, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben und vor den deutschen Gerichten klagen.

    Gründungstheorie

    Die Klägerin hatte gemeint, sie müsse genauso behandelt werden wie eine Gesellschaft, die in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach deren Recht gegründet worden sei; diese könnte aufgrund der in der EU und dem EWR geltenden Niederlassungsfreiheit ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und müssten deswegen im Inland mit ihrem Status als ausländische Gesellschaft anerkannt werden.

    Sitztheorie

    Die Beklagten beriefen sich dagegen auf die so genannte „Sitztheorie“. Danach ist eine ausländische Gesellschaft mit der Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland aufgelöst, verliert ihren Status als juristische Person und kann deswegen nicht mehr vor deutschen Gerichten klagen.

    BGH für Sitztheorie – keine Ausnahme für Schweiz

    Der BGH lehnte es ab, die so genannte  „Gründungstheorie“ zugunsten der Klägerin anzuwenden. Vielmehr sah er die Klägerin als schweizerische Aktiengesellschaft wegen des Verwaltungssitzes in Deutschland als aufgelöst an, behandelte sie aber als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft.

    Der BGH lehnte es ab, die Schweiz wegen deren dem Recht der EU weitgehend angeglichenen Rechts in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit wie einen EU-Staat zu behandeln.

    Der Forderung, die für Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR geltende „Sitztheorie“ grundsätzlich zu verwerfen und alle ausländischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in ihrer jeweiligen Rechtsform anzuerkennen, enstprach der BGH nicht.

    Wird Sitztheorie abgeschafft?

    Er lehnte es ausdrücklich ab, insoweit dem (deutschen) Gesetzgeber vorzugreifen. Dieser hat zwar einen Referentenentwurf zum internationalen Privatrecht der Gesellschaften vorgelegt, mit dem die „Sitztheorie“ abgeschafft werden soll, gegen den sich aber beträchtlicher politischer Widerstand gebildet hat, so dass die Verwirklichung des Vorhabens offen ist.

    BGH 27.10.2008 – II ZR 158/06 und II ZR 290/07 „Trabrennbahn“
    Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 197/2008

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    Ein Kommentar zu “BGH: Für schweizer Gesellschaften gilt Sitztheorie”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      22. Juni 2009 um 22:13

      Siehe dazu Goette (Vorsitzender des zuständigen II. Senates am deutschen Bundesgerichtshof), Aktuelle gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des BGH in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hrsg), Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2008, 1 (50).

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