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Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 17. April 2009
Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs
Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH grundsätzlich kraft privatautonomer Gestaltung der Gesellschafter schiedsfähig sind, sofern und soweit das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Mindeststandards einhält.
Mindestanforderungen an Schiedsklausel
Danach setzt die Wirksamkeit einer privatautonom gestalteten Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH die Erfüllung folgender Mindestanforderungen voraus:
- Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus.
- Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten.
- Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt.
- Es muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Deutscher Bundesgerichtshof 6.4.2009 – II ZR 255/08 – „Schiedsfähigkeit II“
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 74/2009 vom 7.4.2009
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt für GmbH-Recht, Gesellchaftsrech und Wirtschaftsrecht in Wien.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit, International | 0 Kommentare »