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Änderung des Bilanzstichtages: Keine rückwirkende Anmeldung zum Firmenbuch
von Dr. Lukas Fantur | 30. Dezember 2011
Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn
- der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs gefasst und
- auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden. Auf die noch strengere Ansicht des Obersten Gerichtshof, wonach auch die Eintragung der Änderung des Bilanzstichtags in das Firmenbuch noch vorher erfolgen muss, musste im Anlassfall nicht eingegangen werden.
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Wien:
Erforderlicher Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung und –eintragung
Eine nachträgliche Änderung eines Geschäftsjahrs erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Sie ist jedenfalls unzulässig, wenn der Beschluss darüber zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in dem das neue Geschäftsjahr bereits abgelaufen wäre.
OLG Wien: Beschlussfassung vor Stichtag des neuen Geschäftsjahres ausreichend
Nach überwiegender Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und einem Teil der Lehre ist eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung nur dann zulässig, wenn
- der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs gefasst und
- auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
Ansicht des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof vertritt die noch weiter gehende Auffassung, dass ein satzungsändernder Gesellschafterbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahrs auch vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs im Firmenbuch eingetragen sein muss.
Anlassfall
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss auf Satzungsänderung noch vor Ablauf des (neu gebildeten) Rumpfgeschäftsjahrs gefasst; der Antrag auf Eintragung dieses Beschlusses langte beim Erstgericht jedoch erst nach dessen Ablauf ein. Das OLG Wien sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsansicht, dass auf die Anmeldung des satzungsändernden Beschlusses im Firmenbuch vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahrs abzustellen ist, abzugehen.
Dadurch wird eine zeitnahe Eintragung der Änderung des Geschäftsjahrs gewährleistet. Es ist nicht überzeugend, weshalb ein Bedarf daran bestehen soll, mit der Veröffentlichung der Änderung des Geschäftsjahres bis zu 9 Monate zuwarten zu können.
Da schon die Anmeldung des satzungsändernden Beschlusses nach Ablauf des Rumpfgeschäftsjahrs liegt und damit die Änderung des Geschäftsjahrs unzulässig ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, der auf die Eintragung des satzungsändernden Beschlusses abstellt.
Quelle: OLG Wien 30.05.2011, 28R44/11p, GES 2011, 344
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht. Über mich.
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