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Jahresabschluss: Betriebsprüfung kein Hindernis an fristgerechter Offenlegung
von Dr. Lukas Fantur | 12. Januar 2012
Eine Betriebsprüfung kann kein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ für die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses sein. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Zur Wahrung der Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
Betriebsprüfung hindert Offenlegung nicht
Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden.
§ 277 UGB sieht ohnedies die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vor. Damit ist aber vom Gesetzgeber für die Möglichkeit, dass eine steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung der Bilanz führt, ausreichend vorgesorgt.
Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses
Dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreicht, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Quelle: OGH 18.07.2011, 6 Ob 132/11x
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Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.
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