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Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses zum Firmenbuch
von Dr. Lukas Fantur | 11. Dezember 2009
Wie kann ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses fristgerecht erfüllen, wenn die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses uneinig sind?
Noch nicht festgestellter Jahresabschluss
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (17.06.2005, 28 R 83/05i) gelten für die Einreichung eines noch nicht festgestellten Jahresabschlusses folgende Grundsätze:
- Zur Wahrung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses kann zunächst ein noch vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden.
- Dieser zunächst eingereichte Jahresabschluss muss weder geprüft noch festgestellt sein.
- Das Firmenbuchgericht hat den Tag der Einreichung des vorläufigen Jahresabschlusses in das Firmenbuch einzutragen.
Quelle: OLG Wien 17.06.2005, 28R83/05i
Frist zur Offenlegung
Gemäß § 277 Unternehmensgesetzbuch ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen.
Ersichtlichmachung der Vorläufigkeit
Dass der eingereichte und veröffentlichte Jahresabschluss nur vorläufig ist, darf dem Pubklikum nicht verschwiegen werden. Im vorläufigen Jahresabschluss ist daher m.E. an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass er noch nicht festgestellt und daher vorläufig ist.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.
- Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen
- Irrtümlich zum Firmenbuch eingereichte Unterlagen: Keine Löschung aus der öffentlichen Urkundensammlung
- Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht des Klienten gegenüber Steuerberater
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Insolvenzverwalters
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