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Jahresabschluss: Nicht-Offenlegung ist wettbewerbswidrig
von Dr. Lukas Fantur | 11. August 2009
Offenlegung des Jahresabschlusses dient auch Mitbewerbern
Jahresabschluss: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient nach einhelliger Rechtsprechung hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können; von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst.
Den Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden.
Offenlegung Jahresabschluss: Gleiche Ausgangsbedingungen gefordert
Legen einzelne Gesellschaften ihren Jahresabschluss offen, während andere die Offenlegung des Jahresabschlusses verweigern, so hat dies selbstverständlich Auswirkungen auf die Stellung dieser Unternehmen im Wettbewerb. Denn die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage kann sowohl das Verhalten der
• Kunden und
• Lieferanten als auch jenes der
• Mitbewerber
beeinflussen.
Dem die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses Verletzenden stehen die von ihren Mitbewerbern offenzulegenden Informationen über deren wirtschaftliche Lage zur Verfügung. Sie können ihr Verhalten daher danach ausrichten, während das umgekehrt wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschusses nicht möglich ist.
Auch werden Lieferanten bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft – etwa im Bereich des Warenkredits – anders agieren als bei Unkenntnis.
Offenlegung Jahresabschluss: Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Eine unterschiedliche Offenlegungspraxis verletzt auch aus diesem Blickwinkel das wettbewerbsrechtliche Postulat der gleichen rechtlichen Ausgangsbedingungen für alle Wettbewerber.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln mit Verwaltungsstrafen oder Geldbußen bewehrt, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 UWG auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen können.
Das gilt auch bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung.
Die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung nach den §§ 277 und 278 Unternehmensgesetzbuch kann nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Besteht eine unlautere Handlung im Unterlassen eines gesetzlich gebotenen Verhaltens, so begründet dies einen Anspruch auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbswidrigen Zustands.
Quelle: OGH 24.03.2009 4Ob229/08t (betr. Jahresabschluss Offenlegung UWG)
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht und GmbH-Recht.
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Themen: Jahresabschluss | 2 Kommentare »
18. August 2009 um 17:50
Fachliteratur zu dieser Entscheidung: Heidinger, Die Verletzung von Offenlegungspflichten als Wettbewerbsverstoß, Recht der Wirtschaft (RdW) 2009, 507; Siehe auch G. Nowotny, GesRZ 2009, 231
23. Oktober 2009 um 09:42
Dazu nun auch Haberer, GesRZ 2009, 299 (Entscheidungsanmerkung)