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    Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Juni 2012

    Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzposten mit Unsicherheit behaftet sind. Zur Fristwahrung reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

    Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses

    Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass zur Wahrung der Frist (§ 277 UGB) auch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreichen kann.

    Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen.

    Keine Ausnahmen für die Offenlegung bei unsicheren Bilanzpositionen

    Die im Gesetz statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind.

    Vielmehr enthält das Rechnungslegungsrecht ausreichend Möglichkeiten, gegenüber Dritten wahrscheinlich bestehende Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften auszuweisen.

    Erkennbare Risken und drohende Verluste sind in die Bilanz aufzunehmen, sobald sie entstanden und erkennbar geworden sind, obgleich der endgültige Eintritt oder das endgültige Ausmaß der Belastung ungewiss ist.

    Ein Unternehmer darf für die am Stichtag bestehenden, dem Betrag nach aber noch nicht feststehenden Schulden sowie für zu erwartende Aufwendungen und Verluste Rückstellungen in der Bilanz ansetzen. Dabei gebietet das Vorsichtsprinzip, auch solche Schulden auszuweisen, die mit Elementen der Ungewissheit behaftet sind.

    Quelle: OGH 24.11.2011, 6Ob225/11y, GES 2012, 134

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