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Offenlegungspflicht auch für Liquidationsschlussbilanz
von Dr. Lukas Fantur | 27. Dezember 2011
Die „Liquidationsschlussbilanz“ ist der letzte Jahresabschluss der Gesellschaft und daher offenzulegen. Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden.
Aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes Wien:
Offenlegungspflicht im Liquidationsstadium
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und auch die Gesellschaften selbst haben den Jahresabschluss und Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen (offen zu legen).
Diese Verpflichtung gilt auch im Liquidationsstadium. Die Offenlegungspflicht der Liquidatoren besteht auch dann, wenn die Gesellschaft während des Abwicklungsverfahrens keine Tätigkeiten ausübt.
Sie bleibt bis zur Löschung aufrecht und kann nicht durch eine Erklärung der Liquidatoren ersetzt werden, dass kein Geschäftsbetrieb mehr entfaltet werde.
Erst mit Eintragung der Löschung im Firmenbuch enden die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Inhalt der Liquidationsschlussbilanz
Der letzte Jahresabschluss ist am Ende der Liquidation zu erstellen, weil das letzte Geschäftsjahr mit der Beendigung der Liquidation endet.
Für diesen letzten Jahresabschluss, der das
- Reinvermögen vor Verteilung an die Gesellschafter darzustellen und
- eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Darstellung des Liquidationserfolgs sowie
- einen Anhang
zu enthalten hat, ist die Bezeichnung „Liquidationsschlussbilanz“ gebräuchlich.
Bei der „Liquidationsschlussbilanz“ handelt es sich um nichts anderes als den letzten Jahresabschluss der Gesellschaft, der gemäß §§ 91 Abs 1 GmbHG, 211 Abs 2 AktG und 277 UGB beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.
Schlussrechnung
Davon zu unterscheiden ist die im GmbHG nicht ausdrücklich geforderte Schlussrechnung nach Verteilung des Abwicklungsguthabens.
Quelle: OLG Wien 17.06.2011, 4 R 174/11d, 4 R 175/11a, 4 R 176/11y
GES 2011, 346
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht
- Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss
- Verletzung der Offenlegungspflicht: Künftig alle zwei Monate ein Strafmandat
- Jahresabschluss: Härtere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht gefordert
- Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht des Klienten gegenüber Steuerberater
- Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen
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