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    Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen

    von Dr. Lukas Fantur | 20. März 2012

    Trotz Delegierung der Erstellung der Jahresabschlüsse an einen externen Steuerberater muss der Geschäftsführer die rechtzeitige Aufstellung und Einbringung des Jahresabschlusses durch den gewählten Steuerberater  überwachen. Das bekräftigte das Oberlandesgericht Innsbruck bei der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten.

    Aus den Entscheidungsgründen des OLG Innsbruck

    Die Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses ist eine der Haupt– und Kardinalpflichten der Geschäftsführer und der Liquidatoren ua einer GmbH

    Das Firmenbuchgericht hat der Gesellschaft und der Geschäftsführerin zu Recht das  Fehlverhalten der Buchhaltungsgesellschaft, die die Buchhaltung der Gesellschaft führt, und die die Buchhaltungsunterlagen viel zu spät für eine fristgerechte Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses beim Steuerberater der Gesellschaft eingebracht hat,  als Verschulden angerechnet.

    Klient muss seinen Steuerberater überwachen

    Die Delegierung der Erstellung der Jahresabschlüsse an einen externen Steuerberater entbindet ebenso wenig von ihrer Hauptpflicht zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, wie von ihrer Verpflichtung, die rechtzeitige Einbringung des Jahresabschlusses durch den gewählten Steuerberater auch zu überwachen.

    Obliegenheit zur Führung eines Fristenkalenders

    Für die Gesellschaft und die Geschäftsführerin sowie das von ihnen betraute Steuerberatungsbüro wäre dabei in erster Linie in Betracht gekommen, einen Fristenvormerk (Kalender) zu führen und beim Buchhaltungsunternehmen die Übersendung der Buchhaltungsunterlagen so rechtzeitig vor Ablauf der 9-monatigen Bilanzfrist des § 277 Abs 1 UGB zu urgieren, dass der Jahresabschluss noch innerhalb der 9-monatigen Aufstellungs- und Einreichungsfrist fertig gestellt und beim Firmenbuchgericht eingereicht werden könnte.

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    Ich in Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

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    Quelle: OLG Innsbruck 21.07.2011, 3 R 131/11f, 3 R 132/11b, GES 2011, 503


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