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    Treuepflicht zur Nichtausschüttung des Bilanzgewinns

    von Dr. Lukas Fantur | 6. April 2013

    Oberster Gerichtshof: Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen kann im Einzelfall treuwidrig sein.

    Treuepflicht

    Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und – sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen – immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.

    Rücklagen zum Überleben der Gesellschaft

    Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen kann jedoch im Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen.

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.

    Gesetzliche Ausschüttungssperre

    Ein weiterer Fall der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes liegt vor, wenn der Gesellschafter vom  Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.

    Diese Bestimmung lautet:

    „(5) Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrate in der Zeit zwischen dem Schlusse des Geschäftsjahres und der Beschlußfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluß bekannt, daß der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen.“

    § 82 Abs 5 GmbHG bezweckt (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen.

    Geschäftsführer müssen Auszahlung verweigern

    Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.

    Quelle: OGH, 31.01.2013, 6 Ob 100/12t

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