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Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber geschädigten Dritten
von Dr. Lukas Fantur | 12. September 2012
- Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
- Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers
- Grundlagen der Dritthaftung des Abschlussprüfers in Judikatur und Lehre
- Sinn der Haftungsbeschränkung des Abschlussprüfers
- Abschlussprüfer: Haftungsrisiko soll versicherbar bleiben
- 5-jährige Verjährungsfrist auch bei vorsätzlicher Straftat?
- Über mich
Abschussprüfer: Ansprüche aus der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber geschädigten Dritten verjähren in 5 Jahren. Das wurde vom Obersten Gerichtshof entschieden. Geklagt hatte ein Darlehensgeber, der sein Darlehen der Gesellschaft im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanz gewährt hatte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
Nach § 275 Abs 5 Unternehmensgesetzbuch verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren.
Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers
Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers beginnt nach Judikatur und Lehre mit Eintritt des (primären) Schadens zu laufen.
Grundlagen der Dritthaftung des Abschlussprüfers in Judikatur und Lehre
Die höchstgerichtliche Judikatur bezeichnet den Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft im Fall der (hier unstrittig vorliegenden) Prüf- bzw Veröffentlichungspflicht als solchen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft
- die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers angesprochen werden sollten und
- bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen könnten, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Sinn der Haftungsbeschränkung des Abschlussprüfers
Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs des Abschlussprüfers stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß
- schadensgeneigte Arbeit mit
- typischerweise extrem hohen Risiken handle.
Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet, müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen.
Abschlussprüfer: Haftungsrisiko soll versicherbar bleiben
Das Risiko des Abschlussprüfers, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben.
Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.
5-jährige Verjährungsfrist auch bei vorsätzlicher Straftat?
Ob von der 5-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche von geschädigten Dritten solche Fälle ausgenommen sind, in denen eine vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat vorliegt (§ 1489 Satz 2 ABGB, 2. Variante), ließ der Oberste Gerichtshof offen.
Quelle: OGH 01.08.2012, 1Ob35/12x
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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