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Verletzung der Offenlegungspflicht: Künftig alle zwei Monate ein Strafmandat
von Dr. Lukas Fantur | 15. November 2010
Jahresabschluss: Mehr als die Hälfte aller vorlagepflichtigen Unternehmen erfüllt ihre Offenlegungspflichten nicht fristgerecht. Jetzt liegt ein Gesetzesentwurf vor, nach dem harte Strafbestimmungen eingeführt werden sollen.
Computer-Strafmandat alle zwei Monate
Um die Pflichten zur Vorlage der Jahresabschlüsse durchzusetzen, wird an Stelle der bisherigen bloßen Strafandrohung ab 2011 eine
- sofortige Geldstrafe
- computergeneriert („automationsunterstützt“)
- von mindestens 700 Euro, die
- alle zwei Monate wiederholt wird
eingeführt.
Für die Organe
- mittelgroßer Kapitalgesellschaften sollen die Strafen sogar jeweils 2.100 Euro und
- bei großen Kapitalgesellschaften sogar jeweils 4.200 Euro
betragen.
Veröffentlichung im Internet
Wird rechtzeitig ein begründeter Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung erhoben, so soll zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und im Sinn eines fair trial erst dann die erforderlichen Erhebungen wie etwa die Anhörung des vorlagepflichtigen Organs vorzunehmen, bevor die Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe getroffen werden kann.
Ein Beschluss darüber, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist, soll dann öffentlich
- in der Wiener Zeitung und
- im Internet, nämlich in der „Ediktsdatei“
bekannt gemacht werden.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.
- Jahresabschluss: Härtere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht gefordert
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Offenlegungspflicht auch für Liquidationsschlussbilanz
- Sorgfaltspflichten von Klient und Steuerberater bei der Einreichung von Jahresabschlüssen
- Irrtümlich zum Firmenbuch eingereichte Unterlagen: Keine Löschung aus der öffentlichen Urkundensammlung
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflicht des Klienten gegenüber Steuerberater
- Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Insolvenzverwalters
- Jahresabschluss: Betriebsprüfung kein Hindernis an fristgerechter Offenlegung
Themen: Jahresabschluss | 2 Kommentare »
8. Mai 2011 um 14:39
Fachliteratur: Reich-Rohrwig, Memo: Drastische Verschärfung der Sanktionen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses, ecolex 2011, 229
21. Juni 2011 um 09:28
Weitere Fachliteratur: Dokalik/Birnbauer, Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den § 277 UBG, GesRZ 2011, 22; Andrae, Das neue Zwangsstrafenverfahren im Firmenbuch,GesRZ 2011, 155