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Vorauszahlungen auf künftige Gewinne bei einer GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 2. Mai 2018
Vorauszahlungen auf künftige Gewinne sind bei einer GmbH unzulässig. Sie verstoßen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Dazu liegt nun eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes vor.
Darum ging es in diesem Fall:
Masseverwalter verlangt Gewinnvorauszahlungen zurück
Der Masseverwalter eine GmbH begehrte von einer Gesellschaft die Rückzahlung von 462.121,79 Euro. Die Entnahmen und Zahlungen seien ohne Rechtsgrundlage und als gewinnunabhängige Gewinnvorauszahlung erfolgt.
Die wichtigsten Aussagen des Obersten Gerichtshofes (OGH):
Die Gesellschaft kann aufrechnen, der Gesellschafter nicht
Die Gesellschaft kann mit Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr gegen Forderungen eines Gesellschafters aufrechnen. Umgekehrt ist dies hingegen nicht möglich.
Durch eine solche Anrechnung durch die Gesellschaft kann auch ein negatives Verrechnungskonto eines Gesellschafters glattgestellt werden.
Der OGH hat zwar bei früherer Gelegenheit (6 Ob 72/16f) klargestellt, dass eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen (mit Gewinnanteilen) nicht zulässig ist. Doch steht dies einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen.
Glattstellen von Verrechnungskonten
Eine solche außergerichtliche Aufrechnung ist im vorliegenden Fall darin zu erblicken, dass durch die Gewinne die Verrechnungskonten „glattgestellt“ werden sollten.
Die Vorinstanzen haben somit das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 294.080,30 Euro zutreffend abgewiesen.
Feststellungs- und Gewinnverteilungsbeschluss erforderlich
Soweit einem Gesellschafter Zahlungen (Gewinnausschüttungen) für einen Zeitraum nach zuflossen, für den dass mangels Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse verbindliche Beschlüsse über die Verteilung der Bilanzgewinne nicht vorlagen, ist ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach §§ 82, 83 GmbHG gegeben.
Vorauszahlungen auf künftige Gewinne sind unzulässig
Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; derartige Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind im Hinblick unzulässig.
Anforderungen an Gutgläubigkeit
Ein Gesellschafter kann in keinem Fall verhalten werden zurückzuzahlen, was er in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der gute Glaube auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und – sofern erforderlich – auch
- auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses,
- auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie
- auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses bezieht.
Lagen somit ordnungsgemäß Gewinnverwendungsbeschlüsse gar nicht vor, scheidet guter Glaube aus.
Quelle: OGH 29.08.2017, 6 Ob 84/17x
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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