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Vorjahreszahlen im Jahresabschluss – Verhängung von Zwangsstrafen bei Nichtangabe
von Dr. Lukas Fantur | 5. Juni 2010
Jahresabschluss: Das Unternehmensgesetzbuch schreibt die zwingende Angabe von Vorjahreszahlen im Jahresabschluss vor (§ 223 Abs 2 UGB).
Die Norm soll eine Erleichterung der Analyse der Jahresabschlüsse verschiedener Jahre bewirken.
Durch zahlreiche Schätzgrößen im Jahresabschluss ist nämlich ein absolut richtiger Jahresabschluss nicht aufstellbar, der richtigen Anzeige der gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Situationsänderung kommt daher besondere Bedeutung zu.
Zwangsstrafen zur Durchsetzung
Das Firmenbuchgericht hat die Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss mittels Zwangsstrafen zur Beachtung dieser Vorschrift anzuhalten.
Quelle: Oberster Gerichtshof 19.03.2010, 6Ob262/09m
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