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Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss
von Dr. Lukas Fantur | 10. September 2010
In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben.
Zweck der Bestimmung
Diese Vorschrift soll eine Erleichterung der Analyse der Jahresabschlüssen verschiedener Jahre bewirken.
Durch zahlreiche Schätzgrößen im Jahresabschluss ist nämlich ein absolut richtiger Jahresabschluss nicht aufstellbar. Der richtigen Anzeige der gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Situationsänderung kommt daher besondere Bedeutung zu.
Durchsetzung mit Zwangsstrafen
Stellt das Gericht einen Verstoß gegen diese diesbezüglichen Offenlegungspflichten fest, hat es mittels Zwangsstrafen (unter anderem) die Geschäftsführer einer GmbH zur Befolgung dieser Vorschriften anzuhalten.
Quelle: OGH 19.03.2010, 6Ob262/09m
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.
- Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegung
- Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht
- Jahresabschluss: Hinderung an fristgerechter Offenlegung
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht
- Offenlegungspflicht auch für Liquidationsschlussbilanz
- Jahresabschluss: Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht auf dem Prüfstand des EU-Rechts
- Jahresabschluss: Härtere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht gefordert
- Fristen für den Jahresabschluss bei der GmbH
- Jahresabschluss: Betriebsprüfung kein Hindernis an fristgerechter Offenlegung
Themen: Jahresabschluss | 1 Kommentar »
17. Oktober 2010 um 13:19
Dazu Entscheidungsanmerkung von Fragner (GesRZ 2010, 284)