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Gesellschafter-Haftung bei OG und KG nach Zwangsausgleich
von Dr. Lukas Fantur | 30. September 2009
Gesellschafter-Haftung: Der Zwangsausgeich einer Offenen Gesellschaft und einer Kommanditgesellschaft wirkt sich auch auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter aus. Das entschied der Oberste Gerichtshof.
Beschränkte Haftung der Gesellschafter
Gemäß § 128 Unternehmensgesetzbuch (UGB) haften die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß § 161 Abs 2 UGB gilt diese Haftung auch für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Für das Konkursverfahren folgt, dass der Gesellschaftsgläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den einzelnen Gesellschafter verfolgen kann.
Gesellschafter-Haftung nach Zwangsausgleich der Gesellschaft
Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs gilt § 164 Abs 2 KO (Konkursordnung). Dann kann sich der Gesellschafter auf die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs berufen. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Zwangsausgleichsforderungen sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs beschränkt.
Gesellschafter-Haftung: Ausnahme nur bei Vereinbarung
Anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 UGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat.
Gesellschafter-Haftung: Erfolgreich gegen Exekution wehren
Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit „Oppositionsklage“ geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 EO). Quelle: OGH 22.04.2009, 3Ob32/09s
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