Sie sind hier: » Home » Kommanditgesellschaft, Offene Gesellschaft » Blog article: Gesellschafter-Haftung bei OG und KG nach Zwangsausgleich


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Gesellschafter-Haftung bei OG und KG nach Zwangsausgleich

    von Dr. Lukas Fantur | 30. September 2009

    Gesellschafter-Haftung: Der Zwangsausgeich einer Offenen Gesellschaft und einer Kommanditgesellschaft wirkt sich auch auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter aus. Das entschied der Oberste Gerichtshof.

    Beschränkte Haftung der Gesellschafter

    Gemäß § 128 Unternehmensgesetzbuch (UGB) haften die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß § 161 Abs 2 UGB gilt diese Haftung auch für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Für das Konkursverfahren folgt, dass der Gesellschaftsgläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den einzelnen Gesellschafter verfolgen kann.

    Gesellschafter-Haftung nach Zwangsausgleich der Gesellschaft

    Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs gilt § 164 Abs 2 KO (Konkursordnung). Dann kann sich der Gesellschafter auf die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs berufen. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Zwangsausgleichsforderungen sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs beschränkt.

    Gesellschafter-Haftung: Ausnahme nur bei Vereinbarung

    Anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 UGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat.

    Gesellschafter-Haftung: Erfolgreich gegen Exekution wehren

    Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit „Oppositionsklage“ geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 EO). Quelle: OGH 22.04.2009, 3Ob32/09s

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht. So kontaktieren Sie mich. nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Kommanditgesellschaft, Offene Gesellschaft | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: