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    Informationsanspruch eines bereits als Gesellschafter ausgeschiedenen Kommanditisten

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Juni 2020

    Auch ein ehemaliger Kommanditist, der bereits als Gesellschafter ausgeschieden ist, kann gelegentlich noch ein Interesse haben, von der KG Informationen zu erhalten.

    Informationsanspruch ehemaliger Kommanditist: Welche Art von Gerichtsverfahren?

     Weigert sich die Gesellschaft, stellt sich die Frage, wie der Kommanditist seine Ansprüche gerichtlich geltend machen kann.

    Unklar war, ob das im sogenannten „Außerstreitverfahren“ geltend zu machen ist (diese Verfahrensart wird zum Beispiel auch für die Festlegung von Kindesunterhalt verwendet) oder ob eine „echte“ Klage eingebracht werden muss.

     Die Frage hat nun der OGH (Oberster Gerichtshof) kürzlich entschieden. Die Auskunfts- und Kontrollrechte eines ausgeschiedenen Kommanditisten sind demnach im Außerstreitverfahren geltend zu machen.

    Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass nicht nur Kontroll- und Überwachungsrechte des ehemaligen Kommanditisten streitig sind. Wird darüber hinaus auch über die rechtlichen Grundlagen der Gesellschaft gestritten (die Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, etc.), dann ist der Anspruch auf Bucheinsicht mit einer echten Klage geltend zu machen.

    Es besteht also ein durchaus ein verfahrensrechtliches Wirrwarr. Es empfiehlt sich daher die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, wenn man seine Gesellschafterrechte wie diese durchsetzen möchte.

    Quelle: OGH 19.12.2029, 6 Ob 229/19y

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