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Jahresabschluss und Gewinnauszahlung bei Kommanditgesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 30. März 2020
Oberster Gerichtshof entscheidet zu Fragen des Bilanzgewinns bei einer Kommanditgesellschaft: Wie der Kommanditist seine Ansprüche durchsetzen kann.
Kommanditgesellschaft: Aufstellung der Bilanz
Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen).
Kommanditgesellschaft: Zustimmung zur Bilanz
Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten.
Ein Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkennt, kann auf
- Feststellung der Unwirksamkeit und
- Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses
klagen.
Bekämpfung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft
Wurde der Jahresabschluss, weil der Gesellschaftsvertrag dafür einen Mehrheitsbeschluss vorsieht, mit Stimmenmehrheit festgestellt, so ist dieser Beschluss nach „allgemeinen Regeln“ anzufechten.
Klage auf Bilanzgewinn
- Die Klage auf Gewinnauszahlung ist gegen die Gesellschaft zu richten.
- Sofern noch kein Jahresabschluss aufgestellt ist, hat ein Gesellschafter, der einen Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, jedoch zunächst dessen Aufstellung zu betreiben.
- Nur in der Sondersituation, bei der die Gesellschaft nur aus einem (einzigen) Komplementär und einem (einzigen) Kommanditisten besteht, kann der Kommanditist die Gesellschaft sofort auf Leistung klagen.
Quelle: OGH 23.01.2020, 6 Ob 219/19b
Über mich – Rechtsanwalt für Recht der Kommanditgesellschaft
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht. Ich berate und vertrete Sie insbesondere bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft. Wegen meiner Spezialisierung wenden sich Mandanten aus ganz Österreich an mich.
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