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    Vermächtnis eines Kommandtitanteils – Vorsorge im Gesellschaftsvertrag

    von Dr. Lukas Fantur | 4. Januar 2010

    Kommanditgesellschaft: Keine Auflösung bei Tod eines Kommanditisten

    Nach § 177 Unternehmensgesetzbuch (UGB) hat der Tod des Kommanditisten nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; die Gesellschaft wird vielmehr mit den Erben des Kommanditisten fortgesetzt.

    Diese gesetzliche Regelung ist nach herrschender Auffassung allerdings nicht zwingend. Anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann etwa auch ein bloßes Eintrittsrecht der Erben vereinbart werden.

    Vermächtnis eines Kommanditanteils

    Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen.

    Der Legatar erwirbt als Einzelrechtsnachfolger durch ein zwischen ihm und dem Nachlass oder dem Erben geschlossenes Verfügungsgeschäft. Dies gilt auch für den Legatar der Mitgliedschaft; der Nachlass oder der Erbe muss ihm die Mitgliedschaft abtreten.

    Unmittelbarer Eintritt des Legatars als Gesellschafter aufgrund der Gesellschaftsvertrages?

    Frage bleibt unbeantwortet

    Auf die Frage, inwieweit der Gesellschaftsvertrag hier vorsehen kann, dass der Legatar unmittelbar in die Gesellschaft eintritt, ohne dass es des Abschlusses eines Aufnahmevertrags mit den anderen Gesellschaftern bedürfte, musste der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht eingehen, weil eine derartige vertragliche Regelung gerade nicht getroffen wurde.

    Vorübergehende Unklarheit, wer Gesellschafter ist

    Während eines gewissen Schwebezustands kann es zu Unklarheiten darüber kommen kann, wem die Gesellschafterstellung zukommt. Den anderen Gesellschaftern ist hier ein Interesse an einer möglichst raschen Klarstellung zuzubilligen.

    Bestellung eines Bevollmächtigten – Gesellschaftsvertragliche Gestaltung

    Die Mitgesellschafter, die keine Einsicht in den Verlassenschaftsakt haben und denen die von einem verstorbenen Gesellschafter getroffenen letztwilligen Verfügungen vielfach nicht bekannt sein werden, können nicht verlässlich beurteilen, wem die Vertretung des Nachlasses zukommt.

    Auch allenfalls zwischen mehreren Erben oder sonst Berufenen getroffene Vereinbarungen werden den Mitgesellschaftern nicht immer bekannt sein.

    Zwingende Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten

    Die Regelung des Gesellschaftsvertrags, dass nach dem Ableben eines Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger klarzustellen haben, wem die Ausübung der Gesellschafterrechte zukommt, und zu diesem Zweck einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben, erscheint daher durchaus zweckmäßig.

    Nur ein Erbe

    Weil die Vertretungsverhältnisse des Nachlasses den Mitgesellschaftern nicht bekannt sind, hat eine derartige Benennung eines Bevollmächtigten aber auch dann eine sinnvolle Klarstellungsfunktion, wenn im konkreten Fall nur ein Erbe vorhanden ist.

    Gesellschaftsvertrag: Stimmrecht nur durch Bevollmächtigten

    Eine Regelung im Gesellschaftsvertrags, die Ausübung des Stimmrechts an die Benennung eines (gemeinsamen) Bevollmächtigten knüpft, ist nach herrschender Ansicht grundsätzlich zulässig; sie wird bei gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklauseln für den Fall, dass mehrere Erben zur Nachfolge berufen sind, im Schrifttum teilweise empfohlen.

    Darin liegt eine – zulässige – Abweichung vom Grundsatz, dass das Stimmrecht wegen des besonders engen Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann.

    Quelle: OGH 26.03.2009, 6Ob258/08x

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und dabei hauptsächlich im Gesellschaftsrecht tätig.

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