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Kontrollrecht des Kommanditisten – gerichtliche Durchsetzung
von Dr. Lukas Fantur | 18. Juni 2011
Kontrollrecht des Kommanditisten gerichtlich durchgesetzt
Für einen von mir vertretenen Kommanditisten habe ich vor dem Landesgericht Salzburg gegenüber einer Kommanditgesellschaft einen Beschluss auf Ausübung des Kontrollrechts nach dem Unternehmensgesetzbuch erwirkt.
Kommanditist: Vorlage von Unterlagen mit gerichtlicher Hilfe erzwungen
Die Kommanditgesellschaft und die persönlich haftende Gesellschafterin wurden über meinen Antrag schuldig gesprochen, dem von mir vertretenen Kommanditisten
- Unterlagen der Kommanditgesellschaft vorzulegen bzw.
- soweit es sich um ausschließlich elektronisch gespeicherte Unterlagen handelt, hiervon Papierausdrücke vorzulegen,
- dem Kommanditisten hierin Einsicht zu gewähren und
- dem Kommanditisten auch zu gestatten, von diesen Unterlagen Fotokopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen.
Kontrollrecht des Kommanditisten
Gemäß § 166 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen.
Kommanditist: Außerordentliches Kontrollrecht
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht aber auch, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärung sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften jederzeit anordnen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es besondere Umstände für den Kommanditisten unzumutbar erscheinen lassen, auf die normale Information und Kontrolle nach § 166 Abs 1 UGB verwiesen zu werden.
Vom Kommanditisten muss also – unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beteiligten Interessen – ein dringendes Bedürfnis nach sofortiger Information und Überprüfung nachgewiesen werden.
Wichtige Gründe
Dies trifft jedenfalls zu,
- wenn der begründete Verdacht unredlicher Geschäftsführung besteht
- aber auch schon dann, wenn deutliche Anzeichen für eine solche Geschäftsführung oder mangelnde Buchführung bestehen, dass im Fall einer Bestätigung auf Grund sofortiger Überprüfung dringend Abhilfe notwendig wäre, um (weitere) Schäden von Gesellschaft und Gesellschaftern abzuwehren.
- auch die Missachtung der Informations– und Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 1 UBG ist ein wichtiger Grund, das Gericht anzurufen.
Über mich – Rechtsanwalt für Recht der Kommanditgesellschaft
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht. Ich berate und vertrete Sie insbesondere bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft. Wegen meiner Spezialisierung wenden sich Mandanten aus ganz Österreich an mich.
- Informationsanspruch eines bereits ausgeschiedenen Kommanditisten
- Informationsanspruch eines bereits als Gesellschafter ausgeschiedenen Kommanditisten
- Gesellschafter-Haftung für Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens und Kommunalsteuer EU-widrig
- Klagsführung des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft – actio pro socio
- Kommanditanteil: Übertragung durch Verschmelzung des Kommanditisten mit einer Kapitalgesellschaft
- Vermächtnis eines Kommandtitanteils – Vorsorge im Gesellschaftsvertrag
- Kommanditist-Gewinnanteil: Anspruch auf Auszahlung
- Kommanditist: unbeschränkte Haftung für Kommunalsteuer
- Gesellschafterbeschluss bei Personengesellschaft – Geltendmachung der Nichtigkeit
- Kommanditgesellschaft: Jahresabschluss und Durchsetzung des Gewinnanspruches
Themen: Kommanditgesellschaft | 0 Kommentare »