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Kein nachwirkendes Wettbewerbsverbot für einen aus einer OG vorzeitig ausgeschlossenen Gesellschafter
von Dr. Lukas Fantur | 28. April 2016
Ein ehemaliger Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft ist – unabhängig vom Grund seines Ausscheidens – nicht mehr an das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden. Das gilt auch für einen aus wichtigem Grund vorzeitig ausgeschlossenen Gesellschafter, entschied der Oberste Gerichtshof.
Auschluss vom Gesellschafter verschuldet
Der Klage der Gesellschaft gegen den bereits mit Gerichtsurteil ausgeschlossenen Gesellschafter, das Wettbewerbsverbot noch bis zum Ende der nach dem Gesellschaftsvertrag an sich geltenden Kündigungsfrist zu beachten, wurde nicht stattgegeben. Und das, obwohl er seinen vorzeitigen Auschluss selbst schuldhaft herbeigeführt hatte.
Auch kein Schadenersatz
Mangels Verletzung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots geht auch ein auf Schadenersatz gestützter Anspruch der Gesellschaft ins Leere, so das Höchstgericht.
Nachtwirkendes Wettbewerbsverbot kann vereinbart werden
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich.
Ansonsten biete das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.
Quelle OGH 11.08.2015, 4 Ob 71/15t
In der Fachzeitschrift für Gesellschaftsrecht GES habe ich zur Entscheidung des OGH einen kritischen Artikel verfasst. Am Gerichtsverfahren war ich als Vertreter der klagenden Gesellschaft beteiligt und brachte den Fall vor das Höchstgericht.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich Gesellschaftsrecht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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