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    Privatstiftung: Abberufung eines Stiftungsvorstandes

    von Dr. Lukas Fantur | 4. Januar 2012

    Mit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wegen Pflichtverletzungen hatte sich der Oberste Gerichtshof zu beschäftigen.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Privatstiftung: Parteistellung im Verfahren über Abberufung von Vorstandsmitgliedern

    Im Verfahren über die Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds kommt auch anderen Organmitgliedern Parteistellung zu, weil diese nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern dem Ausgleich eines bei der Privatstiftung bestehenden strukturellen Kontrolldefizits dient.

    Daher können die Vorstandsmitglieder nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen.

    Auch der Privatstiftung kommt im Verfahren über die Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu.

    Privatstiftung: Gerichtliche Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes

    Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans

    abzuberufen, wenn die

    Als wichtiger Grund gilt insbesondere

    Privatstiftung: Geringe Anforderungen für Abberufung

    Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen den Anforderungen ist für die Abberufung kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.

    Privatstiftung: Verweigerung von Informationsrechten als Abberufungsgrund

    Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen können eine grobe Pflichtverletzung bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann.

    Wenn die Vorinstanzen in der insgesamt neunmonatigen Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung und in der Weigerung, entgegen der Stiftungsurkunde bei Erreichen des 80. Lebensjahres das Vorstandsmandat niederzulegen und für eine Ergänzung des Vorstands zu sorgen, wodurch die Vorstandsmitglieder mehr als ein Jahr lang den in der Stiftungserklärung dokumentierten Willen des Stifters beharrlich verletzt haben, einen Abberufungsgrund erblickten, so ist darin keine Fehlbeurteilung zu erblicken.

    Quelle: OGH 16.06.2011, 6 Ob 82/11v
    GES 2011, 331

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