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Privatstiftung: Auskunftsanspruch des Begünstigten
von Dr. Lukas Fantur | 9. Januar 2012
Der Auskunftsanspruch von Begünstigten einer Privatstiftung war Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Aus den Entscheidungsgründen:
Parteistellung im Verfahren über Auskunftserteilung
Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nur den Antragstellern und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zukommt.
Rechtsmittelbeschränkung im Verfahren über Auskunftserteilung
Nach § 30 Abs 2 PSG kann, wenn die Privatstiftung dem Begehren auf Erteilung von Auskünften und Einsichtnahme nicht nachkommt, das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen.
Stattgebende Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen in höherer Instanz nicht überprüfbar ist und dass er dem Beweissicherungsgegner kein Rechtschutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt.
Demgemäß entspricht es auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass antragsstattgebende Entscheidungen nach § 30 Abs 2 PSG nicht angefochten werden können.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Der Grund für den Rechtsmittelausschluss ist der Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens. Da gemäß § 388 Abs 3 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren jedenfalls, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden.
Hintergrund des § 30 PSG ist das besondere, sich bei der Privatstiftung aus dem Fehlen von Eigentümern ergebende Kontrolldefizit. Der Auskunftsanspruch des Begünstigten ist ein weiteres Kontrollinstrument.
Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Durchsetzung des Auskunfts und Einsichtsrechts und damit die Transparenz der Privatstiftung dadurch begünstigt, dass stattgebende Entscheidungen keinem weiteren Rechtszug unterliegen, so ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
Kosten des Verfahrens auf Auskunftserteilung
Für einen sofortigen Kostenzuspruch an die Antragsteller ist daher insoweit kein Raum. Dies gilt nicht nur für die Kosten der eigentlichen Beweissicherung, sondern auch die Kosten des Antrags und eines Rechtsmittelverfahrens.
Dabei handelt es sich gleichfalls um Kosten des Beweissicherungsverfahrens, deren Ersatz grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses verlangt werden kann, weil der Kostenersatzanspruch insofern akzessorisch ist.
Quelle: OGH 16.06.2011, 6 Ob 82/11v
GES 2011, 331
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien.
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