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    Privatstiftung: Gerichtliche Genehmigung von Geschäften mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Januar 2013

    OGH: Die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Einholung einer gerichtlichen Genehmigung für Geschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes stellt eine grobe Pflichtverletzung dar.

    Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofs:

    Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

    Jedes Mitglied eines Stiftungsorgans haftet der Privatstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§ 29 PSG).

    Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen.

    Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung

    Beachtung der Pflicht zur gerichtlichen Genehmigung

    Die Unterlassung der nach § 17 Abs 5 PSG gebotenen Einholung der gerichtlichen Genehmigung eines Abtretungsvertrags begründet eine grobe Pflichtverletzung des Erstbeklagten.

    Sofern kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, ist nur das Gericht, aber weder der Stifter, ein Begünstigter noch sonst jemanden zur Genehmigung berufen.

    Kriterien für Genehmigung

    Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht.

    Es ist jedenfalls zu prüfen,

    Dabei ist kein strenger Maßstab zugrundezulegen.

    Quelle: OGH 24.11.2011, 6Ob58/11i, GES 2012, 137

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Ich berate und vertrete Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Begünstigter und als Stifter einer Privatstiftung.

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