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    OGH zur Missbrauchsträchtigkeit der liechtensteinischen Stiftung

    von Dr. Lukas Fantur | 17. Oktober 2010

    Die  liechtensteinischen Privatstiftung wird in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) als missbauchsträchtig angesehen.

    Liechtensteinische Stiftung – aus der Entscheidung des OGH:

    Das liechtensteinische Stiftungsrecht stand und steht auch in jüngster Zeit unter öffentlicher Kritik („Steueroase“), vor allem aus dem Ausland.

    Die Stiftung wird in der Praxis häufig als „Briefkasten“ für Bankkonti oder Wertpapierdepots benützt, basierend auf einem von der Judikatur des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs abgesegneten Leitbild der Stiftung als „Institution freier privatwirtschaftlicher Betätigung mit zurückgedrängter öffentlicher Aufsicht“ mit scheinbar unbegrenzter Stiftungsfreiheit.

    Die liechtensteinischen Stiftung ist missbrauchsträchtig.

    Sie macht es den Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich, auf dessen Vermögen zu greifen.

    Wenn es dem Gläubiger überhaupt gelingt, das in die (über ein Treuhandunternehmen errichtete) Stiftung eingebrachte Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen (auf die fehlende Auskunftspflicht des Treuhandunternehmens bzw des allfälligen Auftragnehmers des Stifters im Mandatsverhältnis wurde schon hingewiesen), hat er verschiedene Hürden des liechtensteinischen Rechts der Gläubiger  und Konkursanfechtung zu überwinden.

    Quelle: OGH 26.05.2010, 3Ob1/10h (GES 2010, 172)

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