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Gesellschaftssteuer
von Dr. Lukas Fantur | 27. September 2008
Die Gesellschaftssteuer ist im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) geregelt und betrifft bestimmte Vorgänge bei Kapitalgesellschaften.
Gesellschaftssteuer – Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind
- Aktiengesellschaften und
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Betreffend Gesellschaftssteuer gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG aber auch
- Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
- Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört.
Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den angeführten bezeichneten Gesellschaften entsprechen, gelten ebenfalls als Kapitalgesellschaften im Sinne des KVG.
Gesellschaftssteuer: Gesellschaftsrechte
Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
- Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
- Genussrechte,
- Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.
Als Gesellschafter gelten die Personen, denen diese erwähnten Gesellschaftsrechte zustehen.
Gesellschaftssteuer – Ausnahmen
Ausnahmen für die Gesellschaftssteuer, etwa für gemeinnützige Gesellschaften, sind in § 6 KVG geregelt.
Gesellschaftssteuer und Neugründungen
Vor allem aber sind die Begünstigungen bei der Gesellschaftssteuer nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz zu erwähnen.
Gesellschaftssteuer – Höhe
Die Gesellschaftssteuer beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage, die in § 7 Kapitalverkehrsteuergesetz näher geregelt ist.
Die Gesellschaftssteuer wird berechnet
- beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1 KVG)
a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,
b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte; - bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4 KVG): vom Wert der Leistung;
- bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5 KVG): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
- bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6 KVG): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
Als Wert der Gesellschaftsrechte ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.
Gesellschaftssteuer – Steuerschuldner
Steuerschuldner der Gesellschaftssteuer ist die GmbH.
Für die Gesellschaftssteuer haften
- bei Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber
- bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt
Gesellschaftssteuer – Erklärungspflicht
Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung (Gesellschaftssteuer) ausgenommen sind.
Gesellschaftssteuer: Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die berufsmäßigen Parteienvertreter sind überdies zur Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer befugt.
Kapitalverkehrsteuergesetz Gesetzestext
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