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    Keine Gesellschaftsteuer für nicht ins Firmenbuch eingetragene Kapitalerhöhung

    von Dr. Lukas Fantur | 30. Juli 2009

    Gesellschaftsteuer – Enstehen der Steuerschuld bei Kapitalerhöhung

    Beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH und bei der Kapitalerhöhung entsteht die Gesellschaftsteuer-Schuld mit der Eintragung ins Firmenbuch. Denn erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht das Gesellschaftsrecht, an dessen Ersterwerb die Steuerpflicht gebunden ist.

    Das hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entschieden.

    Gesellschaftsteuer – Erstattung

    Da aber die Eintragung ins Firmenbuch ohne Selbstberechnungserklärung nicht möglich ist, also die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches in der voraussichtlichen Höhe selbst berechnet und abgeführt werden muss, sieht § 10a Absatz 7 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) für den Fall, dass tatsächlich keine Steuerschuld entstanden ist, die Erstattung der selbstberechneten und abgeführten Steuer vor.

    Gesellschaftsteuer – Anlassfall

    Nachdem im Anlassfall die in der am 19.12.2007 abgehaltenen Generalversammlung beschlossene Kapitalerhöhung aufgrund der nachfolgenden Gesellschafterbeschlüsse vom 7.2.2008 nicht ins Firmenbuch eingetragen worden ist, ist die Steuerschuld für die am 19.12.2007 beschlossene Kapitalerhöhung nicht entstanden unabhängig davon, ob das zusätzliche Kapital und das Agio zugeführt worden ist oder nicht.

    Relevant für die Entstehung der Steuerschuld ist die Firmenbucheintragung, weil nur dann die Gesellschaftsrechte auch tatsächlich entstehen.

    Diese Beschlüsse sind aber nicht in das Firmenbuch eingetragen worden, weshalb die Steuerschuld für diese Kapitalerhöhung samt Agio nicht entstanden ist.

    Die Abgabenbehörde kann den Antrag nach § 10a Abs 7 KVG nicht mit der Begründung abweisen, dass aber durch die nachfolgende Kapitalerhöhung vom 7.2.2008 die Steuerschuld verwirklicht worden ist.

    Quelle: UFS 26.3.2009, RV/0497-S/08

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