« Vorjahreszahlen im Jahresabschluss – Verhängung von Zwangsstrafen bei Nichtangabe | Home | Verweigerung des Informationsanspruchs des GmbH-Gesellschafters bei Konkurrenzierung »
Unternehmensgründung – Steuerliche Begünstigung durch Neugründungs-Förderungsgesetz
von Dr. Lukas Fantur | 6. Juni 2010
Unternehmensgründung – Begünstigungen bei Steuern und Abgaben
Für die Unternehmensgründung sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) bestimmte Begünstigungen vor:
Unternehmensgründung: Zur Förderung der Neugründung von Betrieben (Unternehmensgründung) werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht erhoben:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung (Unternehmensgründung) unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen
- Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes (Unternehmensgründung)
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden
- Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber
- Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden
Unternehmensgründung – Dienstgeberbeiträge
- die im Kalendermonat der Neugründung (Unternehmensgründung) sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds,
- Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers,
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
- die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz.
Unternehmensgründung – Begriff der Neugründung im Sinne des NEUFÖG
Die Neugründung eines Betriebes im Sinne des NEUFÖG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abss 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes dient.
- Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
- Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
- Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
- Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Unternehmensgründung: Erklärung der Neugründung
Die Begünstigungen bei Unternehmensgründung nach dem NEUFÖG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung (Unternehmensgrüdnung) unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung (Unternehmensgründung) ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt.
Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Die Erklärung der Neugründung (amtlicher Vordruck) muss bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Vorlage des Formulares führt zu keiner Erstattung von Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen.
Unternehmensgründung – Sonstiges
Für Betriebsübertragungen sieht das NEUFÖG spezielle Regelungen vor.
Themen: Steuern | 0 Kommentare »