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    Unternehmensgründung – Steuerliche Begünstigung durch Neugründungs-Förderungsgesetz

    von Dr. Lukas Fantur | 6. Juni 2010

    Unternehmensgründung – Begünstigungen bei Steuern und Abgaben

    Für die Unternehmensgründung sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) bestimmte Begünstigungen vor:

    Unternehmensgründung:  Zur Förderung der Neugründung von Betrieben (Unternehmensgründung) werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht erhoben:

    Unternehmensgründung – Dienstgeberbeiträge

    Unternehmensgründung – Begriff der Neugründung im Sinne des NEUFÖG

    Die Neugründung eines Betriebes im Sinne des NEUFÖG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

    1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abss 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes dient.
    2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
    3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
    4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
    5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

    Unternehmensgründung: Erklärung der Neugründung

    Die Begünstigungen bei Unternehmensgründung nach dem NEUFÖG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

    Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung (Unternehmensgrüdnung) unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.

    Betrifft die Neugründung (Unternehmensgründung) ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt.

    Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

    Die Erklärung der Neugründung (amtlicher Vordruck) muss bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Vorlage des Formulares führt zu keiner Erstattung von Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen.

    Unternehmensgründung – Sonstiges

    Für Betriebsübertragungen sieht das NEUFÖG spezielle Regelungen vor.

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