Sie sind hier: » Home » Steuern » Blog article: Verdeckte Gewinnauschüttung durch Verrechnungskonto


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Verdeckte Gewinnauschüttung durch Verrechnungskonto

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Mai 2008

    Mit der Bewertung eines Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung durch das Finanzamt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zu beschäftigen. Eine GmbH führte für ihren alleinigen Geschäftsführer und zugleich 100 %igen Gesellschafter ein Verrechnungskonto.

    Der negative Saldo des Verrechnungskontos stieg in den Jahren 1991 bis 1996 von – 1,4 Mio S auf – 9,6 Mio S an. Gegenüber dem Betriebsprüfer berief sich die GmbH auf das Vorliegen einer Rahmenkreditvereinbarung.

    Mangelnde Fremdüblichkeit

    Das Finanzamt versagte dieser Rahmenkreditvereinbarung die Anerkennung wegen mangelnder Fremdüblichkeit und ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Die Gründe, aus denen die fehlende Fremdüblichkeit gefolgert wurde, waren u.a. eine mangelnde Besicherung; die Einräumungsdauer, die Verzinsung sowie die Rückzahlungsraten waren im Ergebnis vom Willen des mit sich selbst kontrahierenden Alleingesellschafters/Geschäftsführers abhängig; ungewöhnlich sei auch, dass eine Gesellschaft, die selbst Kredite aufnehmen müsse, Kredite gewähre.

    Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die von der Behörde vorgenommene Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung.

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.

    An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zumal im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, sind ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss.

    VwGH 2006/13/0069

    Mehr zum Thema:

    Themen: Steuern | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Verdeckte Gewinnauschüttung durch Verrechnungskonto”

    1. IVY meint:
      12. Oktober 2011 um 21:33

      hallo,Finanzamt meint bei mir verdeckte Gewinnauschüttung, firma hat kredit gehabt 100000, ich habe die als schuldenübernahme firmenkredtit übernommen,3 jahre zurückbezahlt, dann hat steuerberater gemeit, wieso habe dem Kredit übernommen, hat dem kredit in 2005 in Bilanz gegeben als Firmenkredit und gegen
      gebucht in 2005J. als Darlehen privat 100000,Steuerb. hat die 3 jahre was ich dem Kredit bezahlt habe nicht abgerechnet,ich habe dies aber ausgeglichen, nur Firma hat kein Bilanz 2006 gemacht, es bleib
      Darlehen offen ca 60000 eur m. Bilanzstichtag2005, firma wurde likvidiert und Finanzamt möchte von mir steuer.Haben Sie Idee?Ist das nicht schon verjährt?, natürlich liegt als sicherstellung in Grundbuch, bis heute kein Bescheid, und Steuerbemessungsgrundlage

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      13. Oktober 2011 um 12:11

      Sehr geehrte/r IVY
      ich kann auf diesem Weg leider keine Rechtsauskünfte erteilen bzw. individuelle Beratung anbieten.
      MfG
      LF

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: