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Schicksal der stillen Gesellschaft bei Tod des stillen Gesellschafters
von Dr. Lukas Fantur | 17. August 2017
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw. die Erben über. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt.
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofs:
- Mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften, wie Erben vorhanden sind.
- Wird der Nachlass verschiedenen Gläubigern an Zahlung statt überlassen, werden diese stille Gesellschafter.
Stille Gesellschaft: Wenn der Nachlass des stillen Gesellschafters an seine Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wird
Im vorliegenden Fall hatte der Tod der stillen Gesellschafterin daher bloß zur Folge, dass das Gesellschaftsverhältnis von ihrem Nachlass fortgesetzt wurde. In der Folge fand jedoch keine Einantwortung statt, sondern der Nachlass wurde verschiedenen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen. Dabei ist die Beteiligung als stille Gesellschafterin im Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt ausdrücklich genannt.
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass diese Vermögensposition auf die im Beschluss genannten Gläubiger übergegangen ist und somit diese stille Gesellschafter wurden.
Quelle: OGH, 29.05.2017, 6 Ob 91/17a = GES 2017, 201
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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