Änderung des Bilanzstichtages: Keine rückwirkende Anmeldung zum Firmenbuch
von Dr. Lukas Fantur | 30. Dezember 2011
Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn
- der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs gefasst und
- auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden. Auf die noch strengere Ansicht des Obersten Gerichtshof, wonach auch die Eintragung der Änderung des Bilanzstichtags in das Firmenbuch noch vorher erfolgen muss, musste im Anlassfall nicht eingegangen werden.
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