Keine Sonderprüfung, wenn Pflichtwidrigkeiten bereits bekannt sind
von Dr. Lukas Fantur | 12. Oktober 2011
Eine Sonderprüfung ist nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind.
Ob dies auch bei bereits bloß „hypothetischer“ Kenntnis („Wissenmüssen“) gilt, hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung allerdings offen gelassen.
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