Rangrücktrittserklärung zur Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung
von Dr. Lukas Fantur | 5. September 2012
Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus eigenkapitalersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gäubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
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