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    Anrufung staatlicher Gerichte bei Streit im Verein

    von Dr. Lukas Fantur | 4. September 2009

    Schlichtungseinrichtung

    Nach § 8 Vereingesetz 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.

    Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung die Anrufung des staatlichen Gerichts offen.

    Schiedsgericht nach der Zivilprozessordnung

    Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung eingerichtet wird.

    Hindernis für Anrufung staatlicher Gerichte

    Wird daher eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

    Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis

    Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.

    Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt.

    Dazu gehören etwa

    Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ in § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 erfasst.

    Streitigkeiten außerhalb des Vereinsverhältnisses

    Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.

    Entscheidend ist, wie die Klage begründet wird

    Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet.

    Quelle:  Oberster Gerichtshof 31,08.2009, 6Ob117/09p

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