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    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Dezember 2023

    Unterschied zwischen nichtigem und anfechtbaren Vereinsbeschluss

    Fehlerhafte Vereinsbeschlüsse können „nichig“ oder nur „anfechtbar“ sein. Worin liegt der Unterschied?

    Ein nichtiger Vereinsbeschluss ist von Anfang an gar nicht gültig zustande gekommen, also von vornherein rechtsunwirksam.

    Ein anfechtbarer Beschluss ist vorerst wirksam. Mit Klage kann der Beschluss aber gerichtlich angefochten werden.

    Nur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten bewirken die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses. Ansonsten liegt (bloße) Anfechtbarkeit vor.

    Vor der Einbringung einer Klage bei Gericht ist die vereinsinterne Streitschlichtungsstelle anzurufen. Sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, kann nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung die Klage bei Gericht eingebracht werden (§ 8 Vereinsgesetz).

    Nichtiger Vereinsbeschluss – Beispiele

    Nichtig ist z.B.

    Anfechtbarer Vereinsbeschluss – Beispiele

    Anfechtbar ist ein Beschluss z.B.

    Geltendmachtung von mangelhaften Vereinsbeschlüssen

    Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken.

    Quelle: OGH 27.06.2023, 4 Ob 22/23y

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    Themen: Vereinsrecht | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen”

    1. I meint:
      16. August 2024 um 16:56

      Ihre Beschreibung betreffend Vereinsrecht und den damit verbundenen Fragen sind ausgezeichnet dokumentiert. Schade dass Sie in Wien sind.
      Trotzdem vielen Dank.

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