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    Vereinsrecht: Unbefangenheit der Schlichtungseinrichtung

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Dezember 2009

    Wahrung der Unbefangenheit bei der Bestellung von Mitgliedern einer Schlichtungseinrichtung im Verein: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

    Vereinsrecht: Schlichtungseinrichtung

    Nach dem Vereinsgesetz 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.

    Vereinsrecht: Klage bei Gericht erst nach 6 Monaten

    Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg (Klage vor dem staatlichen Gericht) offen.

    Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr dies, sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, als Prozesshindernis entgegen.

    Vereinsrecht: Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis

    Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis umfasst auch Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, wenn die Vereinsmitgliedschaft eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des Streits war.

    Vereinsrecht und Fair Trial

    Eine gegen die Grundsätze des Fair Trial (fairen Verfahrens) nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts ist nichtig.

    Ein solcher Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung wurde etwa dann angenommen, wenn

    Unbefangenheit im Vereinsrecht

    Diese Judikatur fand durch die § 8 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 Eingang in das Gesetz, als nunmehr verlangt wird, dass die Statuten eines Vereins

    zu regeln haben.

    Auslegung unklarer Vereinsstatuten

    Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Sie sind insbesondere dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 Vereinsgesetz entsprechen.

    Vereinsrecht: Statuten vor dem Vereinsgsetz 2002

    Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des Vereinsgesetz 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.

    Vereinsrecht: Fallbeispiele von Statutenregelungen

    Quelle: OGH 16.10.2009 6Ob194/09m

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