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    Kann man die Bucheinsicht bei der GmbH von der Unterfertigung einer Verschwiegenheitsverpflichtung abhängig machen?

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Mai 2024

    Im Gesellschafterstreit wird nicht selten versucht, das Informations- und Bucheinsichtsrecht der (Minderheits-)Gesellschafter zu vereiteln oder zumindest zu erschweren.

    Ein beliebte Methode dabei ist, vom Gesellschafter, der sein Einsichtsrecht ausüben will – oder von seinem Vertreter – die vorherige Unterfertigung einer Verschwiegenheitsverpflichtung zu verlangen. Manchmal ist darin auch noch die Unterwerfung unter eine Konventionalstrafe vorgesehen.

    Ist das zulässig? Nein!

    👉 Gesellschafter und Gesellschafterinnen sind grundsätzlich befugt, bei der Ausübung ihres Informationsrechts Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterinnen beizuziehen. Die können auch mehrere gleichzeitig sein.

    👉 Ein Anspruch auf Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch sonstige Bevollmächtigte besteht hingegen nicht.

    👉 Der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie insbesondere bei Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten besteht, wird dabei erhebliche Bedeutung beigemessen. Diese berufsrechtliche Pflicht ist für die Einhaltung der Verschwiegenheit ausreichend, sodass diese Personen ohne zusätzliche Begründung einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Gesellschaft beigezogen werden können.

    👉 Der kontrollberechtigte Gesellschafter beziehungsweise die Gesellschafterin ist jedoch für die beigezogene Person verantwortlich und haftet für einen Missbrauch des Kontrollrechts durch diese.

    👉 Auch von den Gesellschaftern, die die Einsicht selbst ausüben, kann nicht verlangt werden, dass sie vor der Ausübung der Bucheinsicht eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterfertigen. Denn soweit es sich um vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt, sind sie schon aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet, diese auch vertraulich zu halten.

    👉 Und für das Abverlangen einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung fehlt eine gesetzliche Grundlage.

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