Sie sind hier: » Home » Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH-Anteile » Blog article: Due Diligence-Prüfung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zur Herkunft seiner Abfindung


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home

    Due Diligence-Prüfung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zur Herkunft seiner Abfindung

    von Dr. Lukas Fantur | 15. März 2025

    Der Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils ist für den ausscheidenden Gesellschafter ein gefahrengeneigtes Geschäft, was in der Praxis oft unterschätzt wird.

    👉 Oft wollen sich die Gesellschafter einer GmbH trennen; den verbleibenden Gesellschaftern fehlen aber die finanziellen Mittel zur Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter.

    👉 Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr ist es unzulässig, die Abfindung aus Mitteln der Gesellschaft zu finanzieren. Das hindert die Praxis freilich nicht selten daran, es dennoch zu versuchen.

    👉 Die anzutreffenden „Gestaltungen“ sind derartig vielschichtig, dass es mitunter gar nicht einfach ist, die Unzulässigkeit zu erkennen. Oft ist es selbst den Beteiligten kaum erkennbar.

    Das führt zu einem weiteren Problem

    Spätestens seit der Entscheidung 6 Ob 114/17h, an der ich als Klagevertreter mitwirken durfte, steht fest, dass es auf die Erkennbarkeit des Einlagenrückgewährverstoßes nicht ankommt.

    ⛔ Wird ein ausscheidender Gesellschafter letztlich aus Mitteln der Gesellschaft abgefunden und merkt er das nicht – oder kann er das auch gar nicht merken – ändert das nichts an seiner Rückzahlungsverpflichtung an die GmbH.

    ✔️ Umgekehrt kann er vom Erwerber weiter den Kaufpreis verlangen.

    Die Konsequenz dieser OGH-Entscheidung hat sich in Beraterkreisen offenbar noch nicht genug herumgesprochen. Jedenfalls merke ich das sehr oft dann, wenn ich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH tätig werde – in der Regel ist das in meinen Causen das Ende eines Gesellschafterstreites – und nach der Mittelherkunft des Abfindungspreises frage.

    Von „Geht Sie nichts an!“ bis „Das ist aber absolut unüblich, danach zu fragen!“ habe ich hier schon alles gehört.

    Unbedingt prüfen

    Gerade dann aber, wenn sich das Gegenüber ziert, ist eine sorgfältige Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelherkunft umso mehr angezeigt.

    Wird die Überprüfung der Mittelherkunft nicht ernst genommen oder überhaupt unterlassen, kann dies nicht nur eine böse Überraschung für den ausscheidenden Gesellschafter haben.

    👉 Der muss nämlich gegebenenfalls den Kaufpreis zurückerstatten.

    👉 Zusätzlich besteht die besondere Gefahr, dass der ausscheidende Gesellschafter auch noch seinen verkauften Geschäftsanteile letztlich unentgeltlich verliert.

    Denn wenn die Einlagenrückgewähr erst später bekannt wird, kann der eigentliche Kaufpreisanspruch in der Zwischenzeit bereits verjährt sein.

    👉 Um das zu verhindern, sollte die Prüfung der Mittelherkunft des Abtretungspreises auf der Checkliste jedes Beraters stehen, der mit Anteilsveräußerungen zu tun hat. 

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.

    nach oben

     

    Mehr zum Thema:

    Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH-Anteile | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: